Detailansicht
04.06.2024

Interessant für E-Betriebe und deren Kunden: 150 Millionen Euro Förderung für Schnellladeinfrastruktur

Die seit gestern (03.06.) gültige Förderung für nicht-öffentliche Schnellladinfrastruktur soll Unternehmen bei der Elektrifizierung ihrer Fuhrparks unterstützen.

Um den Hochlauf der Elektromobilität weiter zu unterstützen, nimmt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) nun Unternehmen mit Fuhrparks in den Fokus und stellt seit gestern (03.06.) 150 Millionen Euro für die Förderung von nicht-öffentlicher Schnellladeinfrastruktur bereit.

Das sind die Förderkonditionen:

  • Pro Unternehmen kann genau ein Antrag gestellt werden.
  • Die Zuwendung ist – unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnellladepunkte – pro Antrag auf fünf Millionen Euro begrenzt.
  • Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung: Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 Prozent möglich, für Großunternehmen eine Förderquote von bis zu 20 Prozent.
  • Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung dieses Ladepunktes abhängig ist. Bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 Euro, bei Großunternehmen 7.000 Euro. Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 Euro und Großunternehmen 15.000 Euro.
  • Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.
  • Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen.
  • Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planungsleistungen Dritter. Auch eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
  • Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.
  • Für den Ladevorgang muss Strom muss aus Erneuerbaren Energien genutzt werden.
  • Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.


Zum Antrag (den Projektträger Jülich/PTJ) geht es hier.

Quelle: ZVEH

Sie möchten Mitglied werden? Schreiben Sie uns: info@feh.nrw oder rufen Sie uns an: 0231/519850