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08.04.2020

Gefährdungsbeurteilungen zur Corona-Pandemie

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und
erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“ (§ 3 Arbeitsschutzgesetz).

Die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, diese zu beurteilen und Maßnahmen zur Abwehr oder Minimierung festzulegen, wird als Gefährdungsbeurteilung bezeichnet (§ 5 ArbSchG). Diese Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Die BG Bau hat zwei Kurz-Handlungshilfen zur Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erstellt.  Diese Handlungshilfen umfassen die auftretenden Gefährdungen für Handwerker/Beschäftigte im Kundendienst und auf Baustellen durch das Coronavirus in der aktuellen Pandemie-Situation.

Für Beschäftigte mit Kundenkontakten wird die Kurz-Handlungshilfe für Handwerker/Beschäftigte im Kundendienst empfohlen. Hierzu zählen alle Beschäftigten, die Kundenkontakte vor Ort haben, z. B. im Rahmen von Arbeiten und Reparaturaufträgen in Haushalten, bei Beratungs- und Verkaufstätigkeiten, Erstellung von Aufmaßen usw.  

Kurz-Handlungshilfe für Beschäftigte auf Baustellen: Hierzu zählen alle Beschäftigten, die in der Regel keine Kundenkontakte vor Ort haben.

 

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