Detailansicht
15.08.2019

Aktualisierte TRBS 1111 - Gefährdungsbeurteilung

Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung wurde überarbeitet und neu gefasst.
Folgend werden die Grundsätze der Gefährdungsbeurteilung inklusive wichtiger Aktualisierungen vorgestellt.

 

Bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln

Dieser Grundsatz bildet die Kernaussage der TRBS 1111 ab. Doch was versteht man eigentlich unter einer bestimmungsgemessenen Verwendung genau? Nimmt man als Beispiel einen Kugelschreiber: wenn dieser auf einer Baustelle unter erheblichem Kraftaufwand zielgenau in das rechte Auge eingeführt wird; kann man von einem erheblichen körperlichen Schaden seitens des Arbeiters sprechen, aber definitiv nicht von der bestimmungsgemäßen Verwendung dieses Arbeitsmittels!

 

Sichere Betriebsmittel

Wie kann man nun sicher differenzieren zwischen unbedenklichen Arbeitsmitteln und solchen, für die eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden muss?
Sinnvolle Grenze könnten Arbeitsmittel sein, die ohne Bedienungsanleitung ausgeliefert werden. Diese könnten als undenklich bzw. ungefährlich eingestuft werden. Kugelschreiber übrigens wurden ebenso wie Locher und andere Büromittel explizit als Beispiel für sichere Arbeitsmittel, von denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für den Benutzer ausgeht, in die TRBS 1111aufgenommen.

 

Verantwortung für die Durchführung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Tätigkeiten der Mitarbeiter und dabei verwendeter Arbeitsmittel, die dieser seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dazu gehört natürlich auch, dass Arbeitsmittel sicher genutzt werden. Das Ergebnis ist abschließend zu dokumentieren. Als Arbeitgeber essenziell wichtig ist, eindeutig die bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeitsmittel vorzuschreiben (woher soll ein Arbeiter sonst auch wissen, dass ein Kugelschreiber nicht ins Auge gehört?!).

Gleichartige Verwendung von Arbeitsmitteln

Kleinwerkzeuge zum Beispiel können quasi als „Werkzeugkasten“ beurteilt werden. Denn bei gleichartiger Verwendung von Arbeitsmitteln kann die Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst
werden. Dazu können folgende Kriterien herangezogen werden: Arbeitsmittel und deren Einsatzbedingungen, gleichartige Gefährdungen, gleichartige Tätigkeiten, gleichartige Anforderungen an die
Qualifikation der Beschäftigten, Arbeitsumgebung oder Arbeitsbedingungen.

Psychische Belastung

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung seit der jüngsten Änderung im Arbeitsschutzgesetz 2015 auch die psychische Belastung der Beschäftigten berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund, dass man als technisch versierte Person normalerweise keinen natürlichen Zugang zu
einem so komplexen Themengebiet wie die Psychologie hat, bietet die E-Akademie.NRW im Rahmen des Unternehmermodells
eine entsprechende Fortbildung „Keine Chance für Stress und Co.“ an.                                      

Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung

Eine Beurteilung läuft nach den folgenden Schritten ab:

  1. Notwendige Informationen zur Verwendung des Arbeitsmittels beschaffen (Bedienungsanleitung)
  2. Gefährdungen ermitteln (mögliche Gefährdungen ergeben sich u. a. aus den Informationen von 1.)
  3. Gefährdungen bewerten (bei bestimmungsgemäßer Verwendung)
  4. Schutzmaßnahmen festlegen
  5. Schutzmaßnahmen umsetzen
  6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen
  7. Ergebnisse dokumentieren

Nützliche Hilfsmittel

Die BG ETEM stellt die für Mitgliedsbetriebe kostenlose Software „Praxisgerechte Lösungen“ zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zur Verfügung. Für die E-Handwerke sind entsprechende Muster enthalten, die lediglich für das eigene Unternehmen angepasst werden müssen.

 

Auch hier bietet die E-Akademie.NRW
im Rahmen des Unternehmermodells entsprechende Fortbildungen an. Alle Seminartermine finden Sie unter
 www.e-akademie.nrw.

 

Sie können den Artikel hier herunterladen.

Sie möchten Mitglied werden? Schreiben Sie uns: info@feh-nrw.de oder rufen Sie uns an: 0231/519850