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09.09.2020

SARS-CoV-2: Neue Arbeitsschutzregel

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel ist am 20. August 2020 in Kraft getreten. Auf ihrer Grundlage werden nun auch die Aufsichtsbehörden der Länder die Schutzmaßnahmen in den Betrieben beurteilen. Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie gemäß
§ 5 Infektionsschutzgesetz die zusätzlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz.

Auszugsweise hier einige der erforderlichen Maßnahmen für E-Handwerksbetriebe.

  • Bei Kundenkontakten – auch außerhalb der Betriebsstätte – sind soweit möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten.
  • Ist vereinzeltes Arbeiten nicht umsetzbar, sind möglichst kleine, feste Teams (z. B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte weitgehend zu reduzieren.
  • Zusätzlich sind für diese Tätigkeiten Einrichtungen zur Handhygiene in der Nähe der Arbeitsplätze zu schaffen. Außerdem müssen alle Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene/Desinfektion sowie mit Papiertüchern und Müllbeuteln ausgestattet werden.
  • Der Personenkreis, der ein Fahrzeug gleichzeitig oder nacheinander nutzt, ist möglichst zu begrenzen, z. B. indem einem festgelegten Team ein Fahrzeug zugewiesen wird.
  • Auch bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen muss der Mindestabstand eingehalten werden. Da die Abstandsregel dort i.d.R. nicht umgesetzt werden kann, müssen Abtrennungen installiert oder personenbezogene Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Auf Grund rechtlicher Vorgaben ist eine Mund-Nasen-Bedeckung für den Kraftfahrer nicht einsetzbar. Deshalb müssen die Mitfahrer FFP-Halbmasken ohne Ausatemventil während der Fahrt tragen. Diese sind ebenfalls vom Betrieb zur Verfügung zu stellen.
  • Materialbeschaffungs-/Auslieferungsfahrten sind möglichst zu reduzieren.
  • Die Innenräume der Firmenfahrzeuge sind regelmäßig zu reinigen.
  • Bei der persönlichen Schutzausrüstung muss die personenbezogene Verwendung sichergestellt sein.
  • Werkzeuge sollten möglichst auch nur personenbezogen genutzt und/oder müssen regelmäßig gereinigt/desinfiziert werden.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel steht zum Download bereit unter www.baua.de. Weitere Informationen zum Arbeitsschutz unter Corona-Bedingungen gibt es auch auf der Verbandswebsite www.feh-nrw.de/corona sowie auf der BG-Homepage www.bgetem.de.