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07.07.2020

BGH-Urteil zu Cookies auf Webseiten

Cookies dürfen nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung des Users eingesetzt werden. Für alle nicht notwendigen Cookies ist eine Erlaubnis des Nutzers einzuholen. Bevor die Erlaubnis erteilt wurde, darf ein solches Cookie nicht gesetzt werden. Die Nutzung der Seite muss auch ohne die Einwilligung in diese Tracking- und Analysecookies möglich sein. Die Einwilligung muss aktiv erfolgen.

Viele Seiten im Netz nutzen Cookies. Cookies sind kleine Textdateien, die auf dem Rechner gespeichert werden, und es ermöglichen, den Nutzer zu identifizieren. Unter Umständen ist das technisch erforderlich, z. B. um festzustellen, ob sich jemand eingeloggt hat und berechtigt ist, auf den internen Bereich einer Homepage zuzugreifen oder um nachzuhalten, wem in einem Onlineshop welcher Warenkorb gehört. Viele dieser Cookies dienen aber auch Analysezwecken (z. B. wie sich die Nutzer auf der Homepage bewegen oder ob es neue oder zurückkehrende Besucher sind und welche Seiten sonst besucht werden.

Durch ein Urteil des BGH (AZ: I ZR 7/16) ist jetzt klargestellt, dass alle Cookies, die nicht für den Betrieb der Seite erforderlich sind, nur mit Einwilligung gesetzt werden dürfen.

Für den Seitenbetrieb notwendig sind beispielsweise Cookies, um ein Login nachzuverfolgen oder um einen Warenkorb nutzen zu können.

Nicht notwendig sind alle Cookies, die Analysezwecken dienen (Google Analytics). Ebenfalls nicht notwendig sind Cookies von Werbenetzwerken, Partnersystem, Social Media, Video-Embedding und ähnliches. Dazu gehören u.a. Facebook, Amazon PartnerNet, Google Maps, Youtube etc. Auch manche Plugins und Tools des beliebten Webseitenprogramms Wordpress setzen Cookies.

Für alle nicht notwendigen Cookies ist eine Erlaubnis des Nutzers einzuholen. Bevor die Erlaubnis erteilt wurde, darf ein solches Cookie nicht gesetzt werden. Die Nutzung der Seite muss auch ohne die Einwilligung in diese Tracking- und Analysecookies möglich sein. Die Einwilligung muss aktiv erfolgen.

Das bedeutet beispielsweise, dass ein „Wenn Sie weitersurfen, akzeptieren Sie die Cookies“-Banner unzulässig ist. Auch ein vorausgefülltes Zustimmungsfeld oder ein Informationsbanner, das man mit einem „ok“ wegklickt, erfüllen die Anforderungen nicht.

Eine Anleitung zum Erstellen einer wirksamen Abfrage kann hier nicht gegeben werden. Ob Sie selbst Cookies verwenden, werden Sie wissen oder derjenige, der für Sie die Seiten erstellt. Ihr Web-seitenbetreiber (Hoster) ist erster Ansprechpartner der Frage, ob vom Hoster automatisch Cookies gesetzt werden. Wenn ja, wird ein seriöser Betreiber auch für das „Consent management“, also die Möglichkeit der Einwilligung sorgen.

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