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12.03.2021

Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die ursprünglich bis zum 15. März befristet war, wurde mit einigen Änderungen/Ergänzungen zunächst bis zum 30. April verlängert.

Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung fordert jetzt ausdrücklich ein Hygienekonzept, das zudem den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden muss. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung war ein solches Konzept ohnehin schon erforderlich.

Durch offenere Formulierungen erlaubt die Neufassung nun auch andere Hygienemaßnahmen außer Lüften und Abtrennungen, wenn tätigkeitsbedingt Abstände nicht eingehalten werden können. Denkbar wäre beispielsweise eine Nutzung von Selbst- und Schnelltests. Wichtig ist bei allen Abweichungen eine gute Dokumentation im Hygienekonzept.

Die Neufassung enthält darüber hinaus einige Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen.

  • Ausdrücklich geregelt ist jetzt, dass sich auch in Pausenräumen nicht mehr als 1 Person pro 10 qm aufhalten darf.
  • Im Gebäude sind auf dem Weg von und zum Arbeitsplatz medizinische Gesichtsmasken zu tragen.
  • Der Arbeitgeber hat weiterhin die notwendigen Masken zur Verfügung zu stellen.
  • Wenn während der betrieblichen Tätigkeiten Kontakt zu Personen besteht, die keinen Mund-Nase-Schutz tragen müssen, ist eine FFP2-Maske oder ein gleichwertiges Produkt gemäß Anlage zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverodnung vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und vom Mitarbeiter zu tragen.

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