Unternehmermodell

nach » DGUV Vorschrift 2 (BGV A2)

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (Unternehmermodell) wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert.

Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus

 

» 1. Motivations- und Informationsmaßnahmen

1. Motivations- und Informationsmaßnahmen

 

Art und Umfang

Für Unternehmen aus den Bereichen

  • elektrotechnische Installation,
  • Informationstechnik,
  • Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse

sind Art und Umfang der Motivations- und Informationsmaßnahmen wie folgt festgelegt:

  • Grundseminar (8 LE)
  • Aufbauseminar (8 LE)
  • Selbstlernen (8 LE).

Eine Lehreinheit (LE) entspricht 45 Minuten.

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren und schließen jeweils mit einer Wirksamkeitskontrolle ab.

Eine tabellarische Übersicht über Art und Umfang der Motivations- und Informationsmaßnahmen in Abhängigkeit von der Betriebsart ist in der » DGVU Vorschrift 2 auf den Seiten 25-26 enthalten.

 

Inhalte und Themen

Inhalte der Motivation und branchenneutralen Information sind:

  • Verantwortung des Unternehmers und der Führungskräfte für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Rechtspflichten, Rechtsfolgen
  • Wirtschaftliche Aspekte von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Nutzen für den Betrieb
  • Psychologische Aspekte der Gefahrenwahrnehmung und des sicheren Verhaltens
  • Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
  • Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
  • Entwicklung von Handlungsprogrammen für den Unternehmer
  • Anlässe bedarfsgerechter betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Beratung
  • Dienstleistungsangebote der Berufsgenossenschaft.

Themen der Informationsmaßnahmen sind z. B.:

  • Handlungsfelder des Betriebsarztes
  • Anlässe zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
  • Branchen- und tätigkeitsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie typische gesundheitliche Beschwerden der Beschäftigten
  • Schutzmaßnahmen zur Abwehr von Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Ergonomische Fragestellungen
  • Psychomentale Fehlbelastungen
  • Maschinen und maschinelle Einrichtungen; verfahrenstechnische Anlagen
  • Transport und Verkehr
  • Arbeitsplätze/bauliche Einrichtungen
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • Brand- und Explosionsschutz
  • Primärer und sekundärer Lärmschutz
  • Sicherheit bei Arbeits- und Dienstwegen.

» 2. Fortbildungsmaßnahmen

2. Fortbildungsmaßnahmen

Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer regelmäßig an von der Berufsgenossenschaft durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teil.

Für Unternehmen aus den Bereichen

  • elektrotechnische Installation,
  • Informationstechnik,
  • Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse

stellt eine Fortbildungsmaßnahme eine Präsenzmaßnahme mit vier Lerneinheiten dar.

Die längstmögliche Frist zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen beträgt fünf Jahre.

 

» 3. Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung

3. Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird. 

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung  neuer  Arbeitsmittel,  die  ein  erhöhtes  oder  verändertes  Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes oder verändertes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen,
  • Einführung neuer persönlicher Schutzausrüstung und Einweisung der Beschäftigten, falls erforderlich (insbesondere in den Fällen des § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)).

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
  • Fragen  des  Arbeitsplatzwechsels  sowie  der  Eingliederung  und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der  (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
  • Wunsch des Arbeitnehmers nach betriebsärztlicher Beratung,
  • die Häufung gesundheitlicher Probleme,
  • das Auftreten von Gesundheitsbeschwerden oder Erkrankungen, die durch die Arbeit verursacht sein könnten,
  • das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.

Vorgenannte Aufstellung enthält typische Beratungsinhalte. Im Einzelfall ist aufgrund betriebsspezifischer Gegebenheiten weiterer Beratungsbedarf durch den Unternehmer festzulegen.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

 

» 4. Dokumentation der Maßnahmen

4. Dokumentation der Maßnahmen

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

  • Teilnahmenachweise an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,
  • aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,
  • die Berichte nach §5 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2.

§5 DGUV Vorschrift 2
"Der Unternehmer hat die gemäß §2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben."

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach §2 Abs.2 oder 3 der Unfallverhütungsvorschrift » DGUV Vorschrift 2.

Weitere umfangreiche » Informationen können den Seiten der BG ETEM entnommen werden.

Für eine Anmeldung wenden Sie sich an Frau Liskatin-Schwohnke, Tel. 0231 / 519 85 12.

 

Häufig gestellte Fragen

» Welche Änderungen haben sich durch die DGUV Vorschrift 2 ergeben?

Welche Änderungen haben sich durch die DGUV Vorschrift 2 ergeben?

Änderungen im Rahmen des Unternehmermodells für Unternehmen aus den Elektro- und Informationstechnischen Handwerken durch die DGUV Vorschrift 2:

  1. Der Grenzwert der Unternehmensgröße zur Teilnahme am Unternehmermodell liegt unverändert bei 50 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt.
    Neu ist dabei jedoch, dass Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen sind.

  2. Die Dauer von Grund- und Aufbauseminar und Selbstlernphase ist nun (innerhalb der bisherigen Grenzen liegend) fest vorgegeben: das Grundseminar, das Aufbauseminar und die anschließende Selbstlernphase umfassen nun jeweils acht Lehreinheiten (gesamt: 24 Lehreinheiten).

  3. Die Motivations- und Informationsmaßnahmen waren bislang innerhalb von drei Jahren zu absolvieren. Dieser Zeitraum ist auf zwei Jahre verkürzt worden.

  4. Der längst mögliche Zeitraum zur Teilnahme an der regelmäßigen Fortbildungsmaßnahme ist von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert worden. Die Dauer beträgt unverändert vier Lehreinheiten.

» Wer aus dem Unternehmen soll an den Maßnahmen teilnehmen?

Wer aus dem Unternehmen soll an den Maßnahmen teilnehmen?

Die Teilnahme an den Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen soll grundsätzlich nur durch den Unternehmer selbst erfolgen.

Im Einzelfall kann statt des Unternehmers sein für die Arbeitssicherheit verantwortlicher Betriebsleiter bzw. bei Unternehmen, die in der Form einer juristischen Person geführt werden, der gesetzliche Vertreter oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter teilnehmen.

Die Teilnahme des Betriebsleiters setzt voraus, dass diesem die Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes übertragen worden sind und gewährleistet ist, dass er Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung hat.

Die Teilnahme des Betriebsleiters kann möglicherweise dann sinnvoll sein, wenn der Unternehmer nicht die nötigen fachlichen Kenntnisse besitzt und im Kleinbetrieb die Durchführung der praktischen Tätigkeit und damit auch aller sicherheitstechnischen Maßnahmen in der Hand eines fachlich geeigneten und vorgebildeten Mitarbeiters liegt, der auch die entsprechende Verantwortung trägt (z. B. der angestellte Meister und Konzessionsträger im kleinen Handwerksbetrieb). Die Teilnahme von Personen, die lediglich im Wege der Einzelübertragung mit der Wahrnehmung bestimmter Arbeitsschutzpflichten des Unternehmers besonders beauftragt wurden, genügt nicht.

 

» Was kostet die Teilnahme an den Seminaren?

Was kostet die Teilnahme an den Seminaren?

Die Teilnahme an den Seminaren ist für Mitglieder der BG ETEM kostenfrei.

Jedem teilnehmenden Unternehmen wird darüber hinaus für pro besuchtem Seminar eine Unkostenpauschale von 50 Euro erstattet.

Für eine Mittagsmahlzeit (bei ganztägigen Seminaren) und für Getränke ist gesorgt.

 

» Welche Alternativen gibt es zum Unternehmermodell?

Welche Alternativen gibt es zum Unternehmermodell?

Nimmt ein Betrieb nicht am Unternehmermodell teil, muss er die Regelbetreuung erfüllen und nachweisen.

Der Unternehmer muss dafür i.d.R. eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt beauftragen.

Regelbetreuung für Betriebe ≤ 10 Mitarbeiter

Der Umfang der Betreuung ist nicht verbindlich festgelegt. Er richtet sich nach den Gefähr-dungen und den erforderlichen Maßnahmen im Betrieb. Für eine sachgerechte Beratung und Betreuung sind jedoch zumindest 8 Stunden Betreuung (Richtwert als Summe aus betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuungszeit) alle drei Jahre vorzusehen. Bei besonderen Anlässen muss der Unternehmer sich zusätzlich betreuen lassen.

Regelbetreuung für Betriebe > 10 Mitarbeiter

Die Betreuung teilt sich in Grund- und betriebs-spezifische Betreuung. Für die Grundbetreuung gilt eine Beratungszeit von 1,5 Std/Jahr pro Monteur, die betriebsspezifische Betreuungszeit hat der Unternehmer nach festen Verfahren zu prüfen, in Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit den Personalauf-wand zu ermitteln, die Verteilung innerhalb vor-gegebener Grenzen festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.

Hinweis:

Unabhängig vom Betreuungsmodell muss eine Gefährdungsbeurteilung des Betriebes durch den Unternehmer erfolgen. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gehört nicht zu den Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der festgelegten Betreuungszeiten.

 







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